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Lieferbedingungen

Inhalt

Artikel 1 - Definitionen
Artikel 2 - Identität des Verwenders
Artikel 3 - Allgemeines
Artikel 4 - Angebote
Artikel 5 - Vertragsdauer; Lieferfristen; Vertragsausführung und -änderung; Preiserhöhung
Artikel 6 - Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags
Artikel 7 - Reklamationen und Rücksendungen
Artikel 8 - Höhere Gewalt
Artikel 9 - Rechnungsbegleichung und Inkassokosten
Artikel 10 - Eigentumsvorbehalt
Artikel 11 - Garantien
Artikel 12 - Haftung
Artikel 13 - Verjährungsfrist
Artikel 14 - Gefahrenübergang
Artikel 15 - Gewährleistung
Artikel 16 - Urheberrecht
Artikel 17 - Gerichtsstand und Streitigkeiten

Artikel 1 Definitionen

In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
Verwender: die natürliche oder Rechtsperson, die Produkte und/oder Dienstleistungen im Sinne des Fernabsatzgesetzes an Gegenparteien anbietet;
Gegenpartei: eine Person, die in der Ausübung ihres Berufes oder als Unternehmen handelt und einen Fernabsatzvertrag mit dem Verwender abschließt;
Tag: Kalendertag;
Langlebiges Datenspeichermedium: jedes Mittel, das die Gegenpartei oder den Verwender in die Lage versetzt, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass die zukünftige Sichtung und unveränderte Reproduktion der gespeicherten Information ermöglicht wird.
Fernabsatzvertrag: ein Vertrag, bei dem im Rahmen eines vom Verwender organisierten Systems für den Fernabsatz von Produkten und/oder Dienstleistungen bis einschließlich des Vertragsabschlusses ausschließlich eine oder mehrere Techniken zur Fernkommunikation verwendet wird;
Fernkommunikationstechnik: Medium, das zum Abschluss eines Vertrags verwendet werden kann, ohne dass sich die Gegenpartei und der Verwender dazu gleichzeitig in ein und demselben Raum getroffen haben.

Artikel 2 Identität des Verwenders

Thom Sales B.V.
Adresse der Zweigstelle:  Langesteijn 100, 3342LG Hendrik-Ido-Ambacht
Postadresse: Rootven 19, 5531 MB, Bladel
Niederlande
Telefonnummer: +31 85-9020036
E-Mail-Adresse: kundenservice@foris.nl
KvK-nummer [niederländische HR-Nummer]: 87322765  
USt.ID-Nummer: NL864264872B01

Artikel 3 Allgemeines

  • Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Thom Sales B.V., handelnd, hiernach zu nennen: der "Verwender", und eine Gegenpartei, für welche der Verwender diese Bedingungen als gültig erklärt hat, sofern nicht von den Parteien ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen wurde.
  • Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenso für Verträge mit dem Verwender, an deren Ausführung der Verwender Dritte beteiligt.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ebenso für die Mitarbeiter des Verwenders und seine Geschäftsführung geschrieben.
  • Die Gültigkeit eventueller Einkaufs- und anderer Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sind oder vernichtet werden sollten, behalten die übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig ihre Gültigkeit. Verwender und Gegenpartei werden dann gemeinsam neue Bestimmungen als Ersatz der nichtigen oder vernichteten Bestimmungen ausarbeiten und vereinbaren, wobei der Zweck und der Inhalt der urspünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
  • Falls Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, muss die Auslegung ,im Sinne’ dieser Bestimmungen stattfinden.
  • Falls zwischen den Parteien eine Situation entsteht, die nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, muss diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.
  • Falls der Verwender nicht stets die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass dessen Bestimmungen nicht gelten oder dass der Verwender in irgendeiner Hinsicht das Recht darauf verlieren könnte, in anderen Fällen die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.

Artikel 4 Angebote

  • Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend, außer wenn im Angebot eine Annahmefrist aufgeführt wird. Ein Angebot verfällt, wenn das Produkt, auf welches das Angebot sich bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr lieferbar ist.
  • Der Verwender kann nicht zur Einhaltung seiner Angebote verpflichtet werden, wenn für die Gegenpartei offensichtlich sein sollte, dass die Angebote oder ein Teil derer einen erkennbaren Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
  • Außer wenn es anders angegeben ist, verstehen sich die in einem Angebot aufgeführten Preise einschließlich Mehrwertsteuer und anderer gesetzlich festgelegter Abgaben, ebenso wie eventuell im Rahmen des Vertrags entstehender Kosten, worunter u. a. Versand- und Verwaltungskosten fallen.
  • Falls die Annahme des Angebots (oder eines Teils dessen) von dem im Angebotstext aufgeführten Angebot abweicht, ist der Verwender nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht übereinstimmend mit dieser abweichenden Annahme zustande, außer wenn der Verwender es anders angibt.
  • Ein aus mehreren Positionen zusammengestellter Kostenvoranschlag verpflichtet den Verwender nicht zur Ausführung eines Auftragsteils zu dem in der damit übereinstimmenden Position angegebenen Preis. Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.
  • Sämtliche Angebote, Fotos, Produktspezifikationen und Preise auf einer der Websites des Benutzers gelten vorbehaltlich etwaiger Druck- und Setzfehler. Für die Folgen von Druck- und Setzfehler haftet der Verwender nicht.

Artikel 5 Vertragsdauer; Lieferfristen; Vertragsausführung und -änderung; Preiserhöhung

  • Der Vertrag zwischen dem Verwender und der Gegenpartei wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen, außer wenn es aus der Vertragsart anders hervorgeht, oder wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  • Der Vertrag ist für die Gegenpartei verbindlich, sobald dieser Vertrag vom Verwender in irgendeiner Form vorbehaltlos angenommen und eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder per Post an die Gegenpartei gesendet wurde.
  • Wurde für die Erledigung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angegeben, dann ist diese Frist niemals eine endgültige Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei den Verwender daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Verwender muss dabei eine angemessene Frist zur nachträglichen Vertragsausführung gesetzt werden.
  • Der Verwender hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
  • Der Verwender ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den jeweils ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
  • Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Verwender die Ausführung der zu einer folgenden Phase gehörenden Leistungen aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich freigegeben/gebilligt hat.
  • Falls der Verwender zur Vertragsausführung Angaben der Gegenpartei benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn die Gegenpartei diese dem Verwender korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  • Falls sich während die Vertragsausführung herausstellt, dass zu einer ordnungsgemäßen Vertragsausführung die Änderung oder Ergänzung des Vertrags notwendig ist, werden die Parteien diesen rechtzeitig und in gemeinsamer Beratung anpassen. Falls die Art, der Umfang oder Inhalt des Vertrags, gleich, ob auf Anforderung oder Anweisung der Gegenpartei, der befugten Instanz usw. oder nicht, geändert wird und der Vertrag dadurch in qualitätiver und/oder quantitativer Hinsicht geändert wird, kann dies Konsequenzen für das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann sich der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöhen oder verringern. Der Verwender wird diesbezüglich so weit wie möglich vorab einen Preis angeben. Aufgrund einer Vertragsänderung kann die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist geändert werden. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit der Vertragsänderung, zu der u.a. die Änderung des Preises und der Ausführungsfrist gehören.
  • Falls der Vertrag geändert oder ergänzt wird, ist der Verwender berechtigt, diese Änderung bzw. Ergänzung erst auszuführen, wenn sie von der innerhalb des Verwenders befugten Person genehmigt wurde und die Gegenpartei den für die Ausführung angegebenen Preis und andere Bedingungen, u. a. den zu bestimmenden Zeitpunkt der Ausführung, genehmigt hat. Die Nichtausführung oder die nicht unmittelbare Ausführung des geänderten Vertrags führt ebensowenig zur Nichterfüllung der Leistung seitens des Verwenders und ist für die Gegenparteil kein Grund zur Vertragskündigung.
  • Ohne damit in Verzug zu geraten, kann der Verwender eine Aufforderung zur Vertragsänderung ablehnen, wenn dies in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht Folgen für beispielsweise in diesem Rahmen auszuführende Arbeiten oder zu liefernde Sachen haben sollte.
  • Wenn die Gegenpartei bzgl. der korrekten Erfüllung dessen, wozu sie gegenüber dem Verwender verpflichtet ist, in Verzug geraten sollte, haftet die Gegenpartei für den gesamten Schaden (worunter auch die Kosten verstanden werden), welcher dem Verwender dadurch direkt oder indirekt entsteht.
  • Wenn der Verwender bei Vertragsabschluss einen bestimmten Preis vereinbart, ist der Verwender unter den folgenden Umständen dennoch zu einer Preiserhöhung berechtigt, auch wenn der Preis ursprünglich nicht unter Vorbehalt genannt wurde.
    • Wenn die Preissteigerung die Folge einer Vertragsänderung ist;
    • wenn die Preissteigerung aus einer dem Verwender zustehenden Befugtheit oder einer auf dem Verwender ruhenden gesetzlichen Verpflichtung hervorgeht;
    • in anderen Fällen, dies unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei, die nicht in Ausübung eines Berufes oder als Unternehmen handelt, berechtigt ist, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn die Preissteigerung mehr als 10 % beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss stattfindet, außer wenn der Verwender nachträglich noch bereit ist, den Vertrag auf Basis der ursprünglichen Vereinbarungen auszuführen, oder wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung länger als drei Monate nach dem Kauf stattfinden soll.

Artikel 6 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags

  • Der Verwender ist befugt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und fristlos aufzulösen, wenn:
    • die Gegenpartei die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    • dem Verwender nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangte Umstände guten Grund geben zu befürchten, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt;
    • die Gegenpartei bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, Sicherheiten bzgl. der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu stellen und diese Sicherheiten ausbleiben oder unvollständig sind;
    • durch die Verzögerung seitens der Gegenpartei vom Verwender nicht länger verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt;
    • Umstände auftreten, die solcher Art sind, dass die Vertragserfüllung unmöglich oder unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags berechtigterweise nicht vom Verwender verlangt werden kann.
  • Wenn die Auflösung der Gegenpartei zuzuschreiben ist, ist der Verwender zur Schadensersatzforderung berechtigt; darunter werden die dadurch direkt und indirekt entstandenen Kosten verstanden.
  • Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Verwenders an die Gegenpartei unmittelbar einforderbar. Wenn der Verwender die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  • Wenn der Verwender aufgrund der in diesem Artikel genannten Gründe zur Vertragsaussetzung oder -auflösung übergeht, ist er diesbezüglich auf keinerlei Weise zu Schadenersatz und Kostenübernahme oder Entschädigung verpflichtet, während die Gegenpartei aufgrund der Nichterfüllung ihrer Leistung wohl zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.
  • Falls der Vertrag vom Verwender vorzeitig gekündigt wird, wird der Verwender in Rücksprache mit der Gegenpartei für die Übertragung noch auszuführender Arbeiten an Dritte sorgen. Dieses, wenn die Kündigung nicht der Gegenpartei zuzuschreiben ist. Außer wenn die vorzeitige Kündigung dem Verwender zuzuschreiben ist, werden die Kosten für die Übertragung der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Der Verwender wird die Gegenpartei frühestmöglich vorab hinsichtlich des Umfangs dieser Kosten informieren. Die Gegenpartei ist gehalten, diese Kosten innerhalb der dazu vom Verwender genannten Frist zu begleichen, außer wenn der Verwender es anders angibt.
  • Bei Liquidation, Beantragung eines Konkursverfahrens, Pfändung zulasten der Gegenpartei - falls und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben ist -, Umschuldung oder einem anderen Umstand, durch den die Gegenpartei nicht länger frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es dem Verwender frei, den Vertrag sofort und fristlos zu kündigen oder die Bestellung oder den Vertrag ohne jegliche Verpflichtung seinerseits zur Zahlung irgendeines Schadensersatzes oder irgendeiner Entschädigung zu stornieren. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Verwenders an die Gegenpartei unmittelbar einforderbar.
  • Wenn die Gegenpartei eine platzierte Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die dazu bestellten oder bereitgestellten Sachen, addiert um deren eventuellen An-, Abfuhr- und Ablieferungskosten und die zur Vertragsausführung reservierte Arbeitszeit, integral der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  • Der Verwender muss eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen geliefert haben. Wenn der Verwender diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, darf die Gegenpartei den Kaufvertrag völlig kostenlos stornieren.

Artikel 7 Reklamationen und Rücksendungen

  • Der Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Mängel, Beschädigungen, Mengenabweichungen oder fehlende oder falsch gelieferte Produkte zu überprüfen und dies dem Verwender innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt zu melden.
  • Wird dem Verwender eine Reklamation nicht innerhalb der im vorigen Absatz genannten Frist mitgeteilt, so gilt die Ware als in gutem Zustand und vertragsgemäß erhalten.
  • Minimale Farbunterschiede und geringe Farbabweichungen können nicht beanstandet werden.
  • Keine Beanstandungen sind möglich bei Waren, die sich nach Eingang beim Gegenpartei in Art und/oder Zusammensetzung geändert haben oder ganz oder teilweise verarbeitet wurden oder sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden.
  • Beanstandungen suspendieren nicht die mögliche Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei.
  • Produkte, die von der Gegenpartei ohne vorherige Zustimmung des Verwenders zurückgegeben werden, müssen vom Verwender nicht akzeptiert werden.
  • Die Rücksendung erfolgt in einer vom Verwender zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung.
  • Die Gegenpartei muss dem Verwender die Möglichkeit geben, der Beschwerde nachzugehen und ihm in diesem Zusammenhang alle für die Beschwerde relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ist für die Untersuchung der Reklamation eine Rücksendung erforderlich, geht diese auf Kosten und Gefahr des Gegenpartei, es sei denn, die Reklamation erweist sich später als begründet.
  • Wird ein Mangel später gerügt, hat der Gegenpartei kein Recht mehr auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware oder den sonstigen Umständen des Falles eine längere Frist ergibt.
  • Wird festgestellt, dass eine Sache mangelhaft ist und eine diesbezügliche Reklamation rechtzeitig erfolgt ist, so wird der Verwender die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückgabe oder, wenn sie nicht zumutbar ist, nach Wahl des Verwenders durch den Gegenpartei schriftlich rügen oder deren Reparatur sicherstellen oder dem Gegenpartei Ersatz leisten. Im Falle einer Ersatzlieferung ist die Gegenpartei verpflichtet, den ersetzten Gegenstand an den Verwender zurückzugeben und dem Verwender das Eigentum daran zu verschaffen, sofern der Verwender nichts anderes angibt.
  • Wird festgestellt, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der Recherchekosten, seitens des Verwenders vollständig zu Lasten des Gegenparteis.

Artikel 8 Höhere Gewalt

  • Der Verwender ist nicht zur Erfüllung irgendeiner Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei verpflichtet, wenn er daran als Folge eines Umstandes gehindert wird, der nicht durch seine Schuld entstanden ist und ihm weder kraft des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder im Verkehr geltenden Auffassungen zuzuschreiben ist.
  • Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer dem, was diesbezüglich im Gesetz und der Rechtsprechung verstanden wird, alle außerhalb seiner Macht liegenden Ursachen verstanden, vorhersehbar oder unverhersehbar, auf die der Verwender keinen Einfluss ausüben kann, durch die der Verwender jedoch nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verwender hat ebenfalls das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verwender seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  • Der Verwender kann während des Zeitraums, in dem der Umstand der höheren Gewalt andauert, die vertraglichen Verpflichtungen aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ohne eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an die andere Partei aufzulösen.
  • Falls der Verwender zurzeit des Eintritts der höheren Gewalt seine vertraglichen Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann, und an dem bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein selbstständiger Mehrwert entsteht, ist der Verwender berechtigt, diesen separat zu fakturieren. Die Gegenpartei muss diese Rechnung begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.

Artikel 9 Rechnungsbegleichung und Inkassokosten

  • Die Zahlung muss vorab vor dem Versand, auf eine durch den Verwender anzugebene Art, in der fakturierten Währung erfolgen, außer wenn dies vom Verwender schriftlich anders angegeben wurde. Der Verwender ist berechtigt, in regelmäßigen Abständen zu fakturieren.
  • Falls die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Begleichung einer Rechnung in Verzug gerät/bleibt, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei ist dann zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Bei einem Kundenkauf ist der Zinssatz gleich dem gesetzlich vorgeschriebenen Basiszinssatz. In anderen Fällen schuldet die Gegenpartei Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat, außer wenn der Basiszinssatz höher ist, in welchem Fall Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes gezahlt werden müssen. Die Verzugszinsen über den einzufordernden Betrag werden ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Gegenpartei in Verzug befindet, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Betragsbegleichung berechnet.
  • Der Verwender hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen in erster Linie zur Begleichung der Kosten, anschließend zur Begleichung der angefallenen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsbeträge zu verwenden.
  • Der Verwender kann, ohne deshalb in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Verwendung der Zahlung anweist. Der Verwender kann die vollständige Begleichung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht ebenfalls die angefallenen und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten beglichen werden.
  • Einsprüche gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtungen nicht aus.
  • Wenn sich die Gegenpartei bzgl. der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug befindet, gehen alle angemessenen Kosten zur Erzielung einer außergerichtlichen Begleichung zulasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der zurzeit im niederländischen Inkassowesen gebräuchlichen Praxis berechnet, zurzeit ist das die Berechnungsmethode gemäß dem „Rapport Voorwerk II”. Wenn dem Verwender jedoch höhere Inkassokosten entstanden sind, die mit Recht notwendig waren, werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Die eventuell entstandenen Gerichts- und Volstreckungskosten werden ebenso der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei muss über die geschuldeten Inkassokosten ebenfalls Zinsen zahlen.

Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

  • Alle vom Verwender im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verwenders, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem mit dem Verwender abgeschlossenen Vertrag bzw. den mit dem Verwender abgeschlossenen Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
  • Durch den Verwender gelieferte Sachen, welche infolge Abs. 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
  • Die Gegenpartei muss stets alle berechtigterweise in angemessenem Umfang zur Sicherstellung der Eigentumsrechte des Verwenders erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
  • Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfänden oder Ansprüche darauf erheben wollen oder erheben lassen, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verwender darüber unmittelbar zu informieren.
  • Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Brand, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und dem Verwender den Versicherungsschein dieser Versicherung auf erste Aufforderung hin vorzulegen. Bei einer evtl. Auszahlung von Versicherungsbeträgen hat der Verwender Anspruch auf diese Gelder. Soweit notwendig, verpflichtet sich die Gegenpartei im Voraus gegenüber dem Verwender, an allem, was in diesem Rahmen erforderlich oder wünschenswert sein könnte oder ist, mitzuarbeiten.
  • Für den Fall, dass der Verwender seine in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte ausüben möchte, gibt die Gegenpartei dem Verwender und vom Verwender zu benennenden Dritten im Voraus bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Plätze zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verwenders befindet, und die Sachen zurückzunehmen.

Artikel 11 Garantien

  • Die vom Verwender zu liefernden Sachen erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung an sie gestellt werden können, und wozu sie bei normaler Nutzung in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Sachen, die für die Nutzung innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei der Nutzung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst überprüfen, ob sich ihre Nutzung für die dortige Verwendung eignet und ob sie die daran gestellten Anforderungen erfüllen. Der Verwender kann in dem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen hinsichtlich der zu liefernden Sachen oder auszuführenden Arbeiten stellen.
  • Die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für Fahrräder für einen Zeitraum von 10 Jahren auf den Rahmen und die Vordergabel, für 5 Jahre auf die Lackierung auf Durchrosten von innen nach außen und für 1 Jahr auf die Komponenten, außer auf die Reifen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, außer wenn es sich aus der Art des Gelieferten anders ergibt oder die Parteien anderes vereinbart haben. Wenn die vom Verwender gewährte Garantie eine Sache betrifft, die von einem dritten Hersteller produziert wurde, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie, welche vom Hersteller diesbezüglich gewährt wird, außer wenn es anders angegeben wird. Nach Ablauf der Garantiefrist werden der Gegenpartei sämtliche Kosten für Reparatur oder Ersatz einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtkosten in Rechnung gestellt.
  • Jede Form einer Garantie erlischt, wenn ein Mangel als Folge unsachgemäßen oder zweckentfremdeten Gebrauchs der Sache oder des Gebrauchs nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums, als Folge falscher Lagerung oder Wartung der Sache durch die Gegenpartei und/oder durch Dritte auftritt, wenn, ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders, die Gegenpartei oder Dritte Änderungen an der Sache angebracht haben oder versucht haben anzubringen, andere Sachen daran befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden dürfen oder wenn sie auf eine andere als die vorgeschriebene Art ver- oder bearbeitet wurden. Die Gegenpartei kann die Garantie ebensowenig in Anspruch nehmen, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist oder die Folge von Umständen ist, die der Verwender nicht beeinflussen kann; darunter werden u. a. Wetterbedingungen (wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, extremer Regen oder extreme Temperaturen) usw. verstanden.

Artikel 12 Haftung

  • Wenn der Verwender haftbar sein sollte, beschränkt sich die Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte.
  • Der Verwender haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass der Verwender von durch oder im Namen der Gegenpartei mitgeteilten falschen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist.
  • Der Verwender haftet ausschließlich für direkten Schaden.
  • Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
    • die angemessenen Kosten zur Feststellung von Schadensursache und -umfang, sofern sich die Feststellung auf den Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
    • die eventuellen, angemessen Kosten, die entstanden sind, um den Leistungsmangel des Verwenders vereinbarungsgemäß zu beheben, soweit dieser dem Verwender angelastet werden kann;
    • angemessene Kosten, die zur Schadensvermeidung oder -begrenzung entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung direkten Schadens gemäß den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  • Der Verwender haftet niemals für indirekten Schaden, worunter Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schäden durch Unternehmens- oder anderartige Stagnation verstanden wird. Im Fall eines Kundenankaufs reicht diese Begrenzung nicht weiter als die, welche aufgrund des Artikels 7:24 Abs. 2 BW gewährt wird.
  • Wenn der Verwender für irgendeinen Schaden haftbar sein sollte, dann beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf höchstens den Rechnungswert der Bestellung, jedenfalls auf den Teil der Bestellung, auf welches sich die Haftung bezieht.
  • Die Haftung des Verwenders beschränkt sich in jedem Fall stets auf den Betrag der diesbezüglichen Versicherungsleistung seines Versicherers.
  • Die in diesem Artikel aufgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden vom Verwender oder seinem Führungspersonal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Artikel 13 Verjährungsfrist

  • In Abweichung der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einsprüche gegen den Verwender und die vom Verwender bei der Ausführung eines Vertrags beteiligten Dritten ein Jahr.
  • Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten nicht für Rechtsforderungen und Einsprüche, die sich auf Tatsachen begründen, welche die Aussage rechtfertigen würden, dass die abgelieferte Sache nicht den Vereinbarungen entspricht. Dergleiche Forderungen und Einsprüche verjähren nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Gegenpartei den Verwender über die derartige Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 14 Gefahrenübergang

  • Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder Wertminderung geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, an dem die Sachen in den Einflussbereich der Gegenpartei gebracht werden.

Artikel 15 Gewährleistung

  • Die Gegenpartei schützt den Verwender vor eventuellen Haftungsansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Vertragsausführung Schäden erleiden, für deren Ursache andere als der Verwender verantwortlich sind.
  • Wenn aus diesem Grund Haftungsansprüche gegenüber dem Verwender durch Dritte geltend gemacht werden sollten, muss die Gegenpartei dem Verwender sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beistehen und umgehend alles diesbezüglich in angemessenem Umfang in seiner Macht Stehende tun. Sollte die Gegenpartei bzgl. der Ergreifung adäquater Maßnahmen in Verzug bleiben, ist der Verwender, ohne Inverzugsetzung, berechtigt, selbst dazu überzugehen. Sämtliche dadurch entstandene Kosten und Schäden seitens des Verwenders und Dritter, gehen integral auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.

Artikel 16 Urheberrecht

  • Der Verwender behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechts und anderer gesetzlicher Regelungen bzgl. des intellektuellen Eigentums zustehen. Der Verwender hat das Recht, die durch die Ausführung eines Vertrages von ihm erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern hierbei Dritten keine strikt vertraulichen Informationen der Gegenpartei zugänglich gemacht werden.

Artikel 17 Gerichtsstand und Streitigkeiten

  • Für alle Rechtsverhältnisse, deren eine Partei der Verwender ist, ist ausschließlich das niederländische Recht gültig, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an diesem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren (Wohn-) Sitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufvertrag) wird ausgeschlossen.
  • Die Parteien werden eine Streitigkeit erst dann vor Gericht anhängig machen, nachdem sie sich bis zum Äußersten bemüht haben, die Streitigkeit in Rücksprache miteinander zu schlichten.
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